AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Carla Cullimore (im Folgenden „Hebamme“) und der Leistungsempfängerin. Mit der Anmeldung erkennt der/die Leistungsempfänger*in diese AGB an.

2. Rechtsverhältnis

Das Rechtsverhältnis zwischen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in ist privatrechtlicher Natur.

3. Anmeldung und Vertragsschluss

Die Anmeldung erfolgt über: https://cullimore.hebamio.de/anmeldung
Die Anmeldung ist verbindlich, sobald sie von der Hebamme bestätigt wurde.
Mit der Anmeldungsbestätigung wird ein Vertrag zwischen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in geschlossen.

4. Kursgebühren und Zahlungsbedingungen

Die Kursgebühren für wahrgenommene Kursstunden für die Schwangere werden gemäß des Hebammenhilfe-Vertrages nach § 134a SGB V direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Die Partner*innengebühr beträgt 150 Euro und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung per Überweisung auf das Konto der Hebamme zu entrichten.
Bei Nichterscheinen der Schwangeren zum Kurs werden die versäumten Stunden privat in Höhe der zum Kurszeitpunkt gültigen Hebammen-Vergütungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitunggebühr von 5 Euro erhoben.

5. Rücktritt und Stornierung

Ein Rücktritt vom Kurs ist ausschließlich in Textform möglich.
Die Partnergebühr wird bei einem Rücktritt nicht erstattet.
Die Kursgebühren für die Schwangere werden bei einem Rücktritt als Privatrechnung gemäß des Hebammenhilfe-Vertrages in Rechnung gestellt.
Die Forderung der Ausfallgebühr richtet sich an die Person, die die Anmeldung für sich oder weitere Dritte Personen durchgeführt hat.
Rechnungsempfänger über die Kosten der Stornierung ist die Person, die als Schwangere zum Kurs angemeldet ist.
Es werden nur Stornierungen berücksichtigt, deren Eingang von der Hebamme schriftlich bestätigt wurde.   
Sollte ein Kurs von der Hebamme abgesagt werden müssen, werden die Kursgebühren (Partnergebühr) in voller Höhe erstattet.

6. Kursdurchführung

Die Hebamme behält sich vor, den Kurs bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen oder zu verschieben.
Die Hebamme ist berechtigt, den Kurs aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) abzusagen oder zu verschieben.
Änderungen des Kursortes, der Kurszeit oder des Kursinhalts bleiben vorbehalten.

7. Ausschluss von der Teilnahme
Die Hebamme ist berechtigt, den/die Teilnehmer/in in besonderen Fällen (z.B. Störung der Veranstaltung und des Betriebsablaufs) von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Schadensersatzansprüche des/der Teilnehmers/in sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch der Hebamme auf Zahlung des Teilnahmeentgelts bleibt bestehen.

8. Haftung

Die Hebamme haftet nicht für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.    Die Leistungsempfängerin ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von der Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Leistungsempfängerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.

10.    Die Leistungsempfängerin versichert der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt keine Leistungen anderer Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommen Leistungen zu informieren. Der Leistungsempfängerin ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebamme wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 eine private Rechnung. 

11.    Die Leistungsempfängerin erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis zur o.g. Krankenversicherung besteht.

Hierzu legt die Leistungsempfängerin der Hebamme bei Vertragsschluss / bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Die Hebamme ist berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Leistungsempfängerin unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Leistungsempfängerin die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abs. 7 privat zu vergüten. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich dazu, für den Zeitraum des Vertrages, Änderungen ihres Versichertenstatus umgehend der Hebamme schriftlich unter Angabe der neuen Versichertendaten mitzuteilen.

12.    Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfängerin nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfängerin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 13 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungsempfängerin das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit akzeptieren dieser AGB erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

13.    Soweit die Leistungsempfängerin nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Berlin in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0 zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin als vereinbart. Als Zahlungsfrist werden sieben Werktage nach Zugang der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.